Hygienekonzept gemäß SARS-CoV-2 – Nutzung der Turnhalle

TV Reichental

Stand: 23.08.2021

Allgemein

Die Landesregierung hat am 14. August 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 16. August 2021.

Ziel dieser Maßnahmen:

Schutz der Gesundheit der trainierenden und anleitenden Personen.

Allgemeine Regelungen

  • § 2 Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln

Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene und das Belüften von geschlossenen Räumen wird generell empfohlen.

  • §3 Maskenpflicht

Sofern gerade kein Sport getrieben wird, gilt in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht; im Freien, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.

  • §4 Immunisierte und §5 Nicht-Immunisierte Personen

Zur Teilnahme am Sportangebot in Innenräumen ist ein 3G-Nachweis (geimpft, genesen, getestet)

erforderlich.

Immunisierte Personen

Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für diese ist der Zutritt zur Sporthalle stets gestattet, vorausgesetzt sie weisen keine Symptome auf. Sie haben einen Impf- oder Genesungsnachweis vorzulegen.

Nicht-immunisierte Personen

Nicht-immunisierte Personen sind weder geimpft noch genesen. Nicht-immunisierte Personen haben einen auf sie ausgestellten negativen Testnachweis vorzulegen. Antigen-Schnelltests dürfen max. 24 Stunden alt, PCR-Tests maximal 48 Stunden alt sein.

Als getestete Person gilt eine asymptomatische Person, die

1)         das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch nicht eingeschult ist oder

2)         Schülerin oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule ist, wobei die Glaubhaftmachung in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen hat.

Der Testnachweis kann

o          im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder

o          von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25. Juni 2021 V1) vorgenommen bzw. überwacht werden.

o          vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss. Der Übungsleitung obliegt die Entscheidungsbefugnis, ob sie überwachte Selbsttests unmittelbar vor Übungsstundenbeginn durchführen möchte oder nicht.

  • §6 Überprüfung von Nachweisen

Der Übungsleitende ist (gemäß §6) zur Überprüfung der Nachweise verpflichtet.

  • §7 Hygienekonzept

o          Umsetzung der Abstandsempfehlung und Regelung von Personenströmen

o          Regelmäßige und ausreichende Lüftung der Innenräume

o          Reinigung von Oberflächen und Gegenständen

o          (…)

  • §8 Datenverarbeitung der Teilnehmenden

o          Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer

Verantwortliche Personen

Jede Sportgruppe muss vor Nutzungsbeginn eine verantwortliche Person nennen (Verantwortlicher Übungsleiter/Trainer), die

  • die Anwesenheitsliste gemäß Auflagen führt,
  • eine Liste zu Test-, Impf- oder Genesungsnachweis gemäß Auflagen führt,
  • auf die Einhaltung der Abstandsregelungen achtet,
  • für die Einhaltung der Regelungen dieses Hygienekonzepts verantwortlich ist,
  • für den geordneten Zu- und Abgang sorgt

Regelungen für den Trainingsbetrieb

1.         Trainingsbetrieb und maximale Teilnehmerzahl

Am Sportangebot in Innenräumen können nur asymptomatische Personen teilnehmen, die einen oben aufgeführten Nachweis (3G) vorlegen können bzw. als getestete Person gelten. Für Sportangebote im Freien ist kein Nachweis (3G) erforderlich.

           

2.         Zu- und Ausgangsregelungen

Das Betreten und Verlassen der Halle erfolgt einzeln und nacheinander.

Folgt eine Gruppe im Anschluss ist die Trainingszeit um 10 Minuten verkürzt, um ein Aufeinandertreffen der Gruppen zu vermeiden. Der Übungsleitende sorgt für die Einhaltung der Trainingszeiten durch die Mitglieder.

3.         Aufenthalt im Gebäude

Der Aufenthalt im Gebäude ist nur im zugewiesenen Zeitraum möglich.

Die Vereinsmitglieder finden sich pünktlich zum Beginn des Sportangebotes ein und warten vor dem Gebäude unter Einhaltung der Abstandsvorschriften auf den/die Übungsleitenden.

Die Gruppe betritt und verlässt gemeinsam das Gebäude. Die Wegestrecken sind zügig und ohne weiteres Verweilen im Gebäude oder auf dem Außengelände zurückzulegen.

Für nicht immunisierte Personen ist ein kurzzeitiger und notwendiger Aufenthalt im Innenbereich, etwa zur Wahrnehmung des Personensorgerechts (z.B., um die Kinder in die Obhut der ÜL zu übergeben) oder für einen Toilettengang auch ohne Testnachweis möglich.

4.         Umkleide- und Sanitärräume

Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist zulässig.

Nicht-immunisierte Personen, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume.

Abseits des Sportbetriebs ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten und es besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

5.         Verhalten beim Übungsbetrieb

Geräteräume sollen nur einzeln betreten werden.

6.         Lüftung

Die Fenster sollten bereits während des Trainingsbetriebs geöffnet sein. Sollte dies witterungsbedingt nicht möglich sein, sind die Türen und Fenster nach Angebotsende für mind. zehn Minuten zu öffnen.

7.         Schutzmasken

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist beim Betreten und Verlassen der Sporthalle, sowie in den Umkleiden verpflichtend. Bei der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht. Dies gilt auch für immunisierte Personen.

8.         Reinigung

Der Übungsleiter/Trainer trägt dafür Sorge, dass genutzte Kleingeräte nach der Nutzung durch das vom Verein bereit gestellte Mittel gereinigt werden. Ebenso werden nach dem Verlassen häufig berührte Bereiche (z.B. Griffe) durch den verantwortlichen Übungsleiter/Trainer gereinigt.

Großgeräte werden durch die jeweilige Abteilung gereinigt.

Den Sportlern steht es frei, eigene Trainingsmaterialien mitzubringen und diese zum Nutzungsende wieder mit nach Hause zu nehmen; Desinfektion oder Reinigung hat außerhalb des Gebäudes zu erfolgen.

9.         Handdesinfektion

Im Eingangsbereich der Sporthalle wird Mittel zur Handdesinfektion bereitgestellt. Kontrolle und ggfs. Austausch erfolgt durch den Verein.

Mit der Teilnahme am Sportangebot seid Ihr einverstanden, dass der TV Reichental         Eure Daten im Falle einer Corona-Infektion in der Gruppe an das Gesundheitsamt weitergeben darf.

Reichental, den 30.08.2021

Wieland

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TV „Waldeslust“ Reichental